Einzelunternehmen ist meist kleinere Betriebe. Das Einzelunternehmen im weiteren Sinne, also ungeachtet einer etwaigen Eintragung in das Handelsregister, ist die häufigste Rechtsform in Deutschland. Der Inhaber des Einzelunternehmens trägt die volle persönliche Haftung für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens. Es hat drei Formen: Freiberufler, Kleingewerbetreibende und Kaufmann. Freiberufler üben wissenschaftliche, künstlerische, erzieherische oder schriftstellerische Tätigkeiten aus. (Beispiel: Rechtsanwalt) Sie sind kein Gewerbe. Kleingewerbetreibender meldet beim Gewerbeamt und zahlt Gewerbesteuer notwendig. (Beispiel: der Fleischer) Der Kaufmann führt eine Firma, d. h. eine Bezeichnung, unter der er im Geschäftsverkehr auftritt. Diese wird im Handelsregister eingetragen. Bei der Auswahl der Firma sind die Firmengrundsätze des § 18 HGB zu beachten.
Haftungsrisiko(gesamten Privatvermögen zu haften)
Im Personengesellschaften befindet sich persönliche Beteiligung. Demnach ist kleine Anzahl von Mitgliedern typisch. Sie sind nicht juristische Personen. Gründung des Personengesellschaften ist einfacher als Kapitalgesellschaften. Organe des Personengesellschaften sind grundsätzlich Gesellschäfter und Gesellschäfter haften auch mit Privatvermögen und für Personengesellschaft wird Mindestkapital nicht notwendig. Deshalb wird Haftung des Gesellschäfter nicht beschränkt.[1] Personengesellschaften sind Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)[2], Offene Handelsgesellschaft (OHG)[3] und Kommanditgesellschaft (KG)[4].
Hier gibt es:
Die GbR ist also
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der GbR
Eine oHG ist also
= qualifizierter Zweck einer oHG (im Unterschied zur GbR)
Eine KG ist also
Haftung der KG und ihrer Gesellschafter
Keine Mindesteinlage
Freibetrag bei Gewerbesteuer
Einfacher zu gründen
Gesellschafter haften mit Privatvermögen
Gehälter gelten nicht als Aufwendung
Kapitalgesellschaft sind Gesellschaft mit beschränkter haftung(GmbH) und Aktiengesellschaft(AG). Diese Arten von Gesellschaften sind in Gesetzen definiert, die ihre Namen regeln. Im Kapitalgesellschaft befindet sich Kapitalbeteiligung. Deshalb haben sie mehr Gesellschäfter als Personengesellschaften.
In Kapitalgesellschaften war die Haftung begrenzt und die persönliche Verantwortung der Gesellschäfter ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass Gläubiger nicht direkt bei den Gesellschäftern des Unternehmens einen Antrag stellen können, wenn sie ihre Forderungen nicht von dem Unternehmen erhalten können, können sie bei den Gesellschäftern einen Antrag stellen. In diesem Fall sind die Gesellschäftern für den Teil ihres persönlichen Vermögens verantwortlich, dem sie verpflichtet sind.[5]
Sie sind juristische Personen und auch rechtsfähig. Im Gegensatz zu Personengesellschaften ist Mindestkapital für Kapitalgesellschaft notwendig. Fremdorganschaft wird im allgemeinen angewendet. Dritte werden für Geschäftsführung und Vertretung als Organen bestellt. Haftungsbegrenzung möglich und grundsätzlich haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Kapitalgesellschaften sind Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft.
Kapitalgesellschaften werden hauptsächlich in zwei Unternehmen unterteilt: eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine Aktiengesellschaft. Es gibt zwei wichtige Unterschiede zwischen diesen beiden Arten. Das erste ist Grundkapital in Gesellschaften mit beschränkter Haftung geringer als in Aktiengesellschaften, und das zweite ist, dass die Satzung flexibler ist. Die Aktiengesellschaft kann mit einem Kapital von mindestens 50.000 EUR gegründet werden, während eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Kapital von mindestens 25.000 EUR gegründet werden kann. Da die Unternehmergesellschaft in der Regel die Merkmale der Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufweist, wäre es angebracht, hier die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erläutern.
Keine Haftung mit Privatvermögen
Höheres Ansehen
Einzelne Geschäftsanteile sindübertragbar
Mindesteinlage erforderlich
Aufwendigere Gründung& Buchführung
GmbH als juristische Person- Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Grundsätzlich haftet nur das Vermögen der Gesellschaft, nicht die Gesellschafter selbst.
Die wichtigste Rechtsgrundlagen sind das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und der von den Gesellschaftern beschlossene Gesellschaftsvertrag (Satzung).
Durch die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen wird das private Vermögen der Gesellschafter verschont
Der Kapitalbedarf einer GmbH ist geringer als bei einer AG. (Stammkapital- fünfundzwanzigtausend Euro)
Die Satzung der GmbH kann flexibler gestaltet werden als bei einer AG.
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
AG ist juristische Person.
Haftungsbegrenzung des Aktien ist wichtig.
§7 AktG (Mindestnennbetrag des Grundkapitals) fünfzigtausendEuro.
Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.
1.Vorstand (Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daßer aus einer Person besteht. Dem Vorstand (als Gesamtorgan) obliegt die Geschäftsleitung. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung.)
2.Aufsichtsrat (Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands. Zustimmung zu wichtigen unternehmerischen Vorgängen. Bestellung und Abberufung des Vorstands.)
3.Hauptversammlung(Recht der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung)
[1] WİEDEMANN Herbert, FREY Kaspar, Gesellschaftsrecht, 2016, S. 95
[2] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 705
[3] Handelsgesetzbuch(HGB) § 105
[4] Handelsgesetzbuch § 161
[5] SALDIROĞLU Burak, Girişimci Şirket Lisans Bitirme Tezi, 2019, S.2