“Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung(GmbH) handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts(§ 13 I GmbHG) in Form einer Kapitalgesellschaft, die zu nahezu allen Zwecken gegründet werden kann(§ 1 GmbHG).” [1]
Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine weit verbreitete Rechtsform für Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Sie hat folgende Merkmale:
Die GmbH ist eine beliebte Rechtsform, weil sie eine flexible Struktur mit einem hohen Maß an rechtlichem Schutz bietet.
GmbH als juristische Person- Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichtem; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Grundsätzlich haftet nur das Vermögen der Gesellschaft, nicht die Gesellschafter selbst. Die wichtigste Rechtsgrundlagen sind das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung(GmbHG) und der von den Gesellschaftern beschlossene Gesellschaftsvertrag(Satzung).
Durch die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen wird das private Vermögen der Gesellschafter verschont.
Der Kapitalbedarf einer GmbH ist geringer als bei einer AG.(Stammkapital- fünfundzwandigtausend Euro). Die Satzung der GmbH kann flexibler gestaltet werden als bei einer AG.
Die GmbH entsteht als juristische Person mit ihrer Eintragung in das Handelsregister(§11 I GmbHG). Geschäftsführer ist Organe der Gesellschaft wie der Aufsichtsrat und die Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführer ist die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Stelle. Der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss eine echte und vollfähige Person sein.
Der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann eine oder mehrere Personen sein. §6 Abs. 3 Geschäftsführer und Gesellschafter müssen laut GmbHG nicht identisch sein. Es ist oft zu sehen, dass der Geschäftsführer eine dritte Person ist. Die Befugnisse des Geschäftsführer können für die Zwecke der Satzung beschränkt werden. Der Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. §43 GmbHG liegt in der Verantwortung des Geschäftsführers. Im ersten Absatz ist geregelt, dass der Manager bei allen Transaktionen die erforderliche Sorgfalt walten lässt. Der Geschäftsführer haftet gesamtschuldnerisch für die Verletzung seiner Pflichten.[2]
Die Generalversammlung besteht aus allen Aktionären. GmbH ist das höchste Organ, das den Willen von. Die Mitgliederversammlung kann alle Befugnisse übernehmen, es sei denn, dies verstößt gegen das Gesetz oder den Vertrag. Insbesondere können sie den Geschäftsführer anweisen.[3]
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Kapitalgesellschaft ist, ist die Haftung ihrer Gesellschäfter beschränkt. Die Verantwortlichkeiten des Gesellschäfters sind auf den Betrag begrenzt, den sie haben oder zu dem sie sich verpflichtet haben. Daher können Gläubiger Forderungen der Gesellschaft nicht direkt bei den Gesellschäftern beantragen.
[1] SAENGER Ingo, Gesellschaftsrecht, 2018, S.370
[2] SALDIROĞLU Burak, Girişimci Şirket Lisans Bitirme Tezi, 2019, S.3
[3] SAENGER Ingo, Gesellschaftsrecht, 2018, S. 412